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Bestattungsvorsorge: Keine steuerliche Absetzbarkeit laut Finanzgericht Münster

Bestattungsvorsorge: Keine steuerliche Absetzbarkeit laut Finanzgericht Münster

Wer die Bestattungskosten eines verstorbenen Angehörigen trägt oder aus erbrechtlichen Gründen tragen muss, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Viele Menschen möchten jedoch schon zu Lebzeiten vorsorgen, um ihre Angehörigen finanziell zu entlasten. Dabei stellt sich die Frage, ob auch die Kosten für eine eigene Bestattungsvorsorge von der Steuer absetzbar sind. Das Finanzgericht Münster hat dies in einem aktuellen Urteil verneint. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Hintergründe und rechtlichen Details des Falls.

Bestattungskosten und steuerliche Behandlung

Eine Bestattung kann je nach Art und Umfang erhebliche Kosten verursachen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts belaufen sich die durchschnittlichen Gesamtkosten in Deutschland auf rund 13.000 Euro. In der Regel müssen die Hinterbliebenen diese Summe tragen. Um diese finanzielle Belastung zu vermeiden, entscheiden sich viele Menschen für eine Bestattungsvorsorge. Der Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. empfiehlt dazu entweder den Abschluss einer Sterbegeldversicherung oder die Einzahlung einer Einmalsumme in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag.

Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen wählte die zweite Option und zahlte 6.500 Euro in einen solchen Treuhandvertrag ein. Offenbar ging er davon aus, dass diese Ausgabe – ähnlich wie Bestattungskosten, die Erben tragen müssen – als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigt werden könne. Daher machte er die Kosten in seiner Steuererklärung geltend.

Gericht: Keine zwangsläufige Mehraufwendung

Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag ab und erkannte die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung an. Auch der Einspruch des Mannes blieb erfolglos. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung und wies die Klage ab. In seinem im Juli 2025 veröffentlichten Urteil (Az. 10 K 1483/24 E) führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz in diesem Fall nicht erfüllt seien.

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Nach Auffassung des Gerichts handle es sich bei der Bestattungsvorsorge um eine freiwillige Ausgabe, die nicht zwangsläufig entstehe. Der Kläger habe dadurch keine höheren unvermeidbaren Aufwendungen gehabt als andere Steuerpflichtige in vergleichbarer finanzieller Lage. Der Zweck der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bestehe darin, unvermeidliche Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf auszugleichen – dies sei bei einer freiwilligen Bestattungsvorsorge nicht gegeben.

Eine Ausnahme gilt lediglich für ältere Verträge: Beiträge zu Sterbegeldversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, können weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben zählen.

Darüber hinaus gilt: Auch Erben können Beerdigungskosten nur dann steuerlich absetzen, wenn diese nicht aus dem Nachlass oder durch andere finanzielle Mittel gedeckt werden können.

Über die VLH

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. Seit ihrer Gründung im Jahr 1972 bietet die VLH umfassende Unterstützung bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen, der Beantragung von Steuerermäßigungen und der Prüfung von Steuerbescheiden – im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG. Zudem verfügt der Verein über die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beratungsstellen in Deutschland.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 06.10.2025

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